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   OVG Niedersachsen, 23.01.1998 - 12 L 107/98   

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OVG Niedersachsen, 23.01.1998 - 12 L 107/98 (https://dejure.org/1998,11655)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.01.1998 - 12 L 107/98 (https://dejure.org/1998,11655)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Januar 1998 - 12 L 107/98 (https://dejure.org/1998,11655)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 46 SGB I; Art. 51 PflegeVG
    Verzicht auf Sozialleistung; Bestandsschutzleistung; Widerruf einer Verzichtserklärung; Unterbrechung der Gewährung; Anspruchsuntergang

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verzicht auf Sozialleistung; Bestandsschutzleistung; Widerruf einer Verzichtserklärung; Unterbrechung der Gewährung; Anspruchsuntergang

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 06.02.1990 - 9 UE 1702/87

    Sozialhilfe - zum Anspruch auf Trauerkleidung; Verzicht auf einmalige Leistung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.01.1998 - 12 L 107/98
    Bereits an dieser Stelle ist aber darauf hinzuweisen, daß diese vertretbare Auslegung der von der Klägerin gegebenen schriftlichen Erklärung über die Reichweite dieses Verzichtes nichts besagt, namentlich auch das Verwaltungsgericht bei seinen Überlegungen zu der Reichweite des Widerrufs der Verzichtserklärung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB I nicht die Frage geklärt hat, ob - den Verzicht auf die durch Art. 51 PflegeVG eingeräumte Rechtspostition dem Grunde nach als möglich unterstellt (zur Anwendbarkeit des § 46 Abs. 1 SGB I auf das Sozialhilferecht s. HessVGH, Urt. v. 6.2.1990 - 9 UE 1702/87 -, FEVS 41, 33 [35]; für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ablehnend Mrozynski, SGB 1, 2. Aufl., § 46 Rn. 10) - die Erklärung sich (auch) auf diese Rechtsposition bezieht oder lediglich auf hieraus folgende Leistungsansprüche.

    Der vorliegende Fall gibt dabei keinen Anlaß zur Prüfung der Frage, ob - entgegen Vorstehendem - ein "Entfall" des Anspruches auf Besitzstandsleistungen in wortlautüberschreitender, analoger Anwendung des Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG auch dann in Betracht zu ziehen sein mag, wenn ein Berechtigter - in Kenntnis der Folgen (zu den erhöhten Anforderungen an einen in seinen Wirkungen nicht widerruflichen Verzicht s. HessVGH, Urt. v. 6. Februar 1990 - 9 UE 1702/86, FEVS 41, 33 [35] [für einmalige Leistungen nach dem BSHG) - für mehr als ein Jahr auf die Bestandsschutzleistungen verzichtet hat oder auf sie wegen Überschreitung der Einkommensgrenzen (Art. 51 Abs. 2 PflegeVG; s. dazu NdsOVG, Urt. v. 12. August 1996 - 12 L 2460/96 -) keinen Anspruch hatte (der knappe Hinweis von Zeitler [NDV 1996, 6 ], der Leistungsanspruch ende weiter, wenn sozialhilferechtliche Bedürftigkeit nicht mehr vorliege, verhält sich nicht zu der Frage, ob dies auch der Fall sein solle, wenn die Bedürftigkeit nur für einen kurzen Zeitraum entfallen ist); denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

  • BSG, 27.11.1991 - 4 RA 10/91

    Verzicht auf Sozialleistungsansprüche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.01.1998 - 12 L 107/98
    Keine andere Beurteilung rechtfertigt, wenn die Beklagte der von dem Verwaltungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 27. November 1991 - 4 RA 10/91 -, SozR 3 - 1200 § 46 SGB I Nr. 3) vertretenen Ansicht, daß die Verzichtserklärung als Willenserklärung lediglich den "verzichtsgegenständlichen Anspruch auf die Sozialleistung, nicht das ihm zugrundeliegende subjektive Recht (Stammrecht) .
  • OVG Niedersachsen, 12.08.1996 - 12 L 2460/96

    Pflegeleistungen; Besitzstandswahrung; Berechnung der Leistungen; Vermeidung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.01.1998 - 12 L 107/98
    Der vorliegende Fall gibt dabei keinen Anlaß zur Prüfung der Frage, ob - entgegen Vorstehendem - ein "Entfall" des Anspruches auf Besitzstandsleistungen in wortlautüberschreitender, analoger Anwendung des Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG auch dann in Betracht zu ziehen sein mag, wenn ein Berechtigter - in Kenntnis der Folgen (zu den erhöhten Anforderungen an einen in seinen Wirkungen nicht widerruflichen Verzicht s. HessVGH, Urt. v. 6. Februar 1990 - 9 UE 1702/86, FEVS 41, 33 [35] [für einmalige Leistungen nach dem BSHG) - für mehr als ein Jahr auf die Bestandsschutzleistungen verzichtet hat oder auf sie wegen Überschreitung der Einkommensgrenzen (Art. 51 Abs. 2 PflegeVG; s. dazu NdsOVG, Urt. v. 12. August 1996 - 12 L 2460/96 -) keinen Anspruch hatte (der knappe Hinweis von Zeitler [NDV 1996, 6 ], der Leistungsanspruch ende weiter, wenn sozialhilferechtliche Bedürftigkeit nicht mehr vorliege, verhält sich nicht zu der Frage, ob dies auch der Fall sein solle, wenn die Bedürftigkeit nur für einen kurzen Zeitraum entfallen ist); denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
  • BSG, 25.11.1976 - 11 RA 140/75

    Pauschale Ersatzzeit - Anrechnung - Vertriebeneneigenschaft - Verzicht -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.01.1998 - 12 L 107/98
    Verzichtet kann hiernach auf "Ansprüche auf Sozialleistungen" werden, nicht aber auf das Bestehen von Tatsachen, die gesetzliche Tatbestandsmerkmale ausfüllen (s. - für die Vertriebeneneigenschaft - BSG, Urt. v. 25. November 1976 - 11 RA 140/75 - zur Verzichtbarkeit einzelner Elemente einer Rentenberechnung s.a. - m.w.N. - Mrozynski, SGB 1, 2. Aufl., § 46 Rn. 7), auf einen abstrakten "Besitzstand" oder auf eine abstrakte "Rechtsposition".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2007 - 12 A 1468/06

    Berechtigung zum Pflegegeldbezug als Entscheidunskriterium für die Gewährung von

    Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 12 L 107/98 -, Juris.

    So auch Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 12 L 107/98 -, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2001 - 8 K 543/99 -, a.a.O.

    Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 12 L 107/98 - unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/2940; s. a. die Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf des Änderungsgesetzes, BT-Drucks. 13/2207, S. 6.

    Geht es danach um die Rechtsstellung von Personen, die infolge ihrer Pflegebedürftigkeit Leistungen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes erhalten hatten und sieht der Gesetzgeber diese Personengruppe in einem solchen Umfang als schutzwürdig an, dass er eine umfassende - nur durch Ausnahmevorschriften durchbrochene - und dem Sozial(hilfe)recht an sich fremde Regelung über den Schutz des Besitzstandes, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 12 L 107/98 -, a.a.O., m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.5.2001 - 17 K 1990/99 -, als angemessen erachtet, so ist der Gesetzgeber gehalten, diejenigen Fälle, in denen der zeitlich grundsätzlich nicht befristete Anspruch für die Zukunft (ausnahmsweise) ausgeschlossen sein soll, möglichst genau und unmissverständlich zu regeln.

    Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 12 L 107/98 -, a.a.O., m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.5.2001 - 17 K 1990/99 -.

  • VG Karlsruhe, 19.10.2001 - 8 K 543/99

    Leistungen nach PflegeVG Art 51 Abs 1 - Besitzstandsleistungen

    Dieser Schutzzweck des Art. 51 PflegeVG zeigt sich auch daran, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Weitergewährung des am 31.3.1995 bezogenen Pflegegeldes zeitlich grundsätzlich nicht begrenzt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.01.1998 - 12 L 107/98 -, juris; LPK-BSHG, Anh. zu § 69 a, Rn. 9), wovon, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid ergibt, auch der Beklagte ausgeht.

    Auch der Wortlaut des Art. 51 PflegeVG lässt erkennen, dass der ununterbrochene Bezug von Leistungen nach dieser Regelung nicht vorausgesetzt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.01.1998 - 12 L 107/98 -, juris).

    Die Regelung in Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG über das Entfallen des Anspruchs ist aber abschließend (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.01.1998 - 12 L 107/98 -, juris).

  • VG Düsseldorf, 21.11.2000 - 22 K 2009/00
    vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Januar 1998 - 12 L 107/98 -.

    vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Januar 1998 - 12 L 107/98 - Holtbrügge in LPK-SGB XI, Art. 51 PflegeVG, Rdnr. 7.

  • VG München, 16.01.2003 - M 15 K 99.5476

    Streit um die Gewährung von Besitzstandspflegegeld; Weitergewährung von

    In diesem Fall entfällt der Anspruch aber nicht endgültig, vielmehr lebt er wieder auf, sobald der Pflegebedürftige wieder hilfebedürftig ist ( ebenso: VG Karlsruhe vom 19. Oktober 2001, Az: 8 K 543/99 - [...] S. 6; offen gelassen: OVG Lüneburg vom 23. Januar 1998, Az: 12 L 107/98 - [...]; a.A.: Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 69 a RdNr. 29; Zeitler, NDV 1995, 143, 148; ders., NDV 1996, 6, 10).
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